AW: Fragen zum Thema Koma
Wenn abzusehen ist, dass ein Patient über eine längere Zeit im Koma liegt und keine Angehörigen bekannt sind oder ermittelt werden können, kann das Krankenhaus einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen (§ 1896 BGB). Der Begriff "Behinderung" ist hierbei nicht im Wortsinne des allgemeinen Sprachgebrauches auszulegen. Vielmehr liegt der Fokus auf der Unfähigkeit, seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können (Gesetz: "Kann ... seine Angelegenheiten ... nicht besorgen, ... ). Somit ist eine Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten abgesichert.
Für die Kündigung der Wohnung gibt es für den Betreuer, wenn er bestellt ist, enge gesetzliche Grenzen und die Kündigung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtes (§ 1907 BGB).
Üblicher Weise werden Personen, die länger als eine bestimmte Zeit im Koma liegen, in speziellen Koma-Kliniken behandelt. Meine Frau hat eine zeitlang in einer solchen Klinik gearbeitet. Ein Beispiel ist dieses Pflegeheim, von welchen es deutschlandweit viele andere gibt.
Mit Geld lässt sich in Deutschland bezüglich der Pflege immer etwas verbessern. Das ist aber in allen anderen Bereichen auch so.