von
nimi10
Um noch einmal dieses leidige Thema "freie Krankenhauswahl" endgültig klarzustellen:
SGB V § 39 Abs. 2:
"Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden"
Die Krankenkasse hat bei der Wahl ein Mitspracherecht. Liegt Ihr Haus nun 800 km entfernt, in Ihrem Umkreis jedoch ein Krankenhaus gleicher Größe und gleicher Schwerpunkte, muss die Behandlung im 800 km entfernten Haus nicht oder allenfalls anteilig übernommen werden.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich die Behandlung in dieser Radiusgröße doch bitte zur Sicherheit genehmigen lassen.
Absolute freie Wahl haben privatversicherte Patienten.
Bei gesetzlich versicherten Patienten gilt darüber hinaus auch nach wie vor immer, dass eine Behandlung wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein muss. Ebenfalls SGB V.