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Thema: Kostenübernahme der Krankenkasse

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In dieser Diskussion geht es um "Kostenübernahme der Krankenkasse" im "Krankheiten" Forum, als Teil von Patientenfragen.net
...

  1. #1
    Ganz neu hier
    Geschlecht
    maennlich
    Mitglied seit
    18.05.2010
    Beiträge
    1

    Standard Kostenübernahme der Krankenkasse

    Hallo an alle,

    ich hoffe dieses Thema passt auch in diese Rubrik hier. Folgende Lage....Nach Zungenkarzinom und anschließender Bestrahlung sind einige Zähne kaputt. Vor der Bestrahlung wurden auch schon Zähne operativ entfernt welche die Betrahlung nicht standgehalten hätten. Bis jetzt sieht es alles gut aus, Vorsorge/Nachuntersuchungen verlaufen gut. Da denkt man dann auch mal an die Zahnsanierung. Eine Zahnklinik hatte sich das alles mal angeschaut und zu Implantaten geraten, ein Gebiss hätte schleimhautkontakt und das soll in diesem Fall nicht so gut sein. Es wurde ein Kostenvoranschlag gemacht und dieser zur Krankenkasse geschickt. Nun bekam ich die Antwort das diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werde. Damit will ich mich noch nicht zufrieden geben daher nun meine Frage:

    Muss ich gegen diese Ablehung der Kostenübernahme einspruch erheben? Der bekannte Satz ala "Einspruch innerhalb von ...Tagen" steht nicht dabei....muss ich eventuell dennoch etwas tun?

    Grüße

  2. #2
    Wohnt praktisch hier Avatar von wheelchairpower
    Geschlecht
    weiblich
    Alter
    48 Jahre
    Mitglied seit
    10.09.2008
    Beiträge
    537

    Standard AW: Kostenübernahme der Krankenkasse

    Hallo Kasper,

    du kannst und solltest Widerspruch einreichen, schließlich ist es nicht dein eigenes Verschulden, dass deine Zähne kaputt sind. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Schreiben steht hast du nicht nur eine Frist von 4 Wochen, sondern ganze 12 Monate Zeit für den Widerspruch.

    Rechtsbehelfsbelehrung - Rechtslexikon von JuraForum.de

    Ich würde mir aber rechtliche Unterstützung suchen. Entweder durch einen Anwalt oder einem Sozialverband wie dem VDK oder dem SoVD.

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