Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
Hallo,
Sachverhalt ist die Frage nach der Zumutbarkeit, der physischen, sowie psychischen Belastung eines Umzugs (wohnungsmäßig), auf das Herz, aus kardioloscher Sicht, als Befund vor Gericht?
Dieses wird als, "aus kardiologischer Sicht, bei derzeitigem Gesundheitszustand als nicht empfehlenswert" diagnostiziert.
Es geht nun um den Stellenwert (Gewichtung) des Begriffs "nicht empfehlenswert", in direktem Vergleich zu einem eindeutigen "nicht zumutbar", laienhaft beschrieben, auf einer Skala von 1-10 (10 = Nein)?
Im voraus, vielen Dank für eine Antwort vom Fach
MfG
Det1967
AW: Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
Hallo Det,
ich schätze da geht es wohl weniger um einen Befund mehr um Sozialpolitik. Ja und dazu bräuchte man schon einen Hintergrund da reicht der Hinweis auf ein Problem allgemein in Richtung Kardiologie nicht aus.
Die Richter werden in dem Fall einen Gutachter bestellen der sagt was zumutbar ist oder nicht!
Nun meines Wissens kann man den Gutachter in einem Sozialgerichtsverfahren entsprechend nach § 109 SGG selbst bestimmen. Allerdings Heute einen Gutachter zu finden der unabhängig ist, dies ist sehr sehr schwierig!
Es gibt da gewisse Institute die da regelrecht im Akkord arbeiten nach Aktenlage. Man kann versuchen in dem Zusammenhang einmal den Hausarzt anzusprechen hier darf man nichts und Niemand mehr nennen! Weil auch da ein Markt ...
Es gibt sogar eine Gutachterliste im Netz (PDF) die allerdings mit Vorsicht zu geniessen ist. Wie gesagt das Thema Unabhängigkeit!
Was die Skala angeht, da müsste man wissen um was es geht (welche Erkrankung genau) und andere Zusammenhänge bis hin zum Rollstuhl. Ja und wenn kein Rollstuhl sollte man schon aufpassen.
So hat es bei manchen Gerichtsverfahren schon Dinge gegeben wo ein herzkranker Patient z.B. dabei fotografiert worden ist wie er seinen Garten umgräbt.
Natürlich trifft dies nicht auf Dich zu aber man sollte schon Einiges über den Hintergrund wissen. Es geht da oft um sehr viel Geld im Hintergrund!
VG Stefan
AW: Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
Hallo Det,
Zitat:
Nun meines Wissens kann man den Gutachter in einem Sozialgerichtsverfahren entsprechend nach § 109 SGG selbst bestimmen
Man kann ein Gutachten selber erstellen lassen, aber nicht den vom Sozialgericht bestellten Gutachter bestimmen.
Wenn man selber ein Gutachten erstellen lassen will, dann ist eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll und der Rechtsanwalt, der einen vor dem SG vertritt, kann auch Gutachter benennen.
Zitat:
hier darf man nichts und Niemand mehr nennen!
Darüber kann man sich aber jederzeit per PN austauschen.
AW: Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
In dem vorgetragenen Fall geht es zwar um um eine EWR aber auch in anderen Fällen ist der Werdegang nicht anders!
VG Stefan
AW: Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
Hallo Stefan!
Das ist richtig, aber ein Gutachten nach § 109 SGG ersetzt keinen gerichtlich bestelltes Gutachten, da muß man im zweifelsfall eben nochmals zum Gutachter, wenn das Ergebnis des gerichtlichen Gutachters nicht so ist, wie man es sich vorstellt und das wäre dann das Gutachten nach §109 SGG.
Den Link habe ich entfernt, weil das Werbung für einen Rechstanwalt ist, schick das bitte als PN, nur zum Verständnis, ich habe das mit der Werbung nicht so beschlossen, das kommt vom Forumsinhaber
AW: Stellenwert des Begriffs " nicht empfehlenswert "
Hallo,
vielen Dank an alle, für die fachkompetenten Antworten.
Grüße
Det1967