Berlin – Anästhesisten können Narkosen und Analgosedierungen bei Eingriffen aus dem Abschnitt 2 des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) in bestimmten Ausnahmefällen auch weiterhin durchführen und abrechnen. Darauf hat die Kassenärztliche... [weiter lesen]

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